- Artikel 114
- 1. Die Regierung der Rußländischen Föderation:a) arbeitet den Bundeshaushalt aus, legt ihn der Staatsduma vor und gewährleistet seinen Vollzug; legt der Staatsduma einen Rechenschaftsbericht über den Vollzug des Bundeshaushalts vor;b) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen Finanz-, Kredit- und Geldpolitik in der Rußländischen Föderation; c) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen staatlichen Politik auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Bildung, des Gesundheitsschutzes, der sozialen Sicherung und des Umweltschutzes in der Rußländischen Föderation; d) verwaltet das Bundeseigentum; e) trifft Maßnahmen, um die Landesverteidigung und die Staatssicherheit zu gewährleisten und die Außenpolitik der Rußländischen Föderation zu verwirklichen; f) trifft Maßnahmen, um die Gesetzlichkeit und die Rechte und Freiheiten der Bürger zu gewährleisten, das Eigentum zu schützen, die öffentliche Ordnung zu wahren und die Kriminalität zu bekämpfen; g) übt weitere Befugnisse aus, die ihr von der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation übertragen worden sind.2. Ein Verfassungsgesetz des Bundes bestimmt das Verfahren, in dem die Regierung der Russischen Föderation tätig wird.__________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 114[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 114[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 114[/ref]>
Verfassung der Russischen Föderation. 2014.